AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
  
Stand Januar 2011 

Verkauf 

§ 1 Geltungsbereich 
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Liefergeschäfte des Verkäufers in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages 
Angebote des Verkäufers sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheins durch den Käufer und den Verkäufer oder mittels Bestellung des Käufers und Unterzeichnung einer entsprechenden Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers zustande. 

Als Datum des Vertragsabschlusses gilt der Tag, an dem der Bestellschein durch beide Parteien unterzeichnet worden ist resp. die Auftragsbestätigung des Verkäufers versandt worden ist. 

§ 3 Kaufpreis und Nebenkosten 
Die Preisangaben verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer, Versand, Verpackungs- und Frachtkosten. 

Als Kaufpreis gilt der am Tage der Lieferung nach der Preisliste des Verkäufers geltende Preis. 

Fixpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

Versand-, Verpackungs- und Frachtkosten sowie die Kosten der etwaigen Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers. 

§ 4 Gefahrenübergang 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab dem Lager in Sissach vereinbart. Sofern nicht anders und in Schriftform verabredet, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer über. Sofern der Käufer wünscht, wird der Verkäufer den Transport versichern, wobei der Käufer hierfür die entsprechenden Kosten trägt. 

Bei Lieferungen ins Ausland können Einfuhrabgaben anfallen, welche der Käufer zu tragen hat. 

§ 5 Lieferfrist 
Abgesprochene Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und kann diese durch den Verkäufer infolge unvorgesehener Ereignisse wie z.B. Krieg, Beschlagnahme Streik, Verkehrsstockungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Materialmangel, Maschinenbruch und sonstiger Betriebsstörungen etc. nicht einhalten werden, so verlängert sich diese Frist angemessen. Der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen verspäteter Lieferung ist unter Vorbehalt von Art. 100 OR ausgeschlossen. 

§ 6 Annahmeverzug 
Kommt der Käufer mit der Annahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware in Verzug, so ist der Verkäufer nach Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen berechtigt, unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten und der ihm daraus entstandene Schaden u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss, Vorbereitung- und Durchführungskosten etc., zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden trifft. 

§ 7 Zahlungsbedingungen 
Sämtliche Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung zahlbar. Eine andere Zahlungsweise bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 

§ 8 Zahlungsverzug 
Bei Nichteinhaltung der obgenannten Zahlungsfrist und mangels anderer Abrede kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer berechnet 10% Zinsen seit Fälligkeit. Für jede weitere Zahlungsaufforderung wird dem Käufer Fr. 15.00 in Rechnung gestellt. 

§ 9 Zahlungsunfähigkeit des Käufers 
Wird dem Verkäufer nach Vertragsabschluss die fehlende Bonität des Käufers bekannt, ist er berechtigt, Sicherstellung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 

§ 10 Gewährleistung 
Der Käufer ist verpflichtet, die erhaltene Ware sofort auf allfällige Fehler zu überprüfen. Stellt er Mängel fest, so hat der Käufer diese innert 10 Tagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige mitzuteilen. Unterlässt er dies, so kann er gegenüber dem Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung von versteckten Mängeln, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren oder die Geltendmachung von fehlenden garantierten Eigenschaften. 

Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, welche durch den Käufer verursacht wurden. 

Ist die Ware mangelhaft und wird der Mangel rechtszeitig gerügt, so hat der Verkäufer die Wahl der Nachlieferung oder Nachbesserung. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, im Eigentum vom Verkäufer befindliche Ware zu verpfänden oder zu übereignen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer untersteht ausschliesslich schweizerischem Obligationenrecht. Zürich ist der massgebende Erfüllungs- und Betreibungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle in diesem Zusammenhang mit diesem Rechtsverhältnis stehenden Streitigkeiten. Vorbehalten bleiben die zwingenden Normen des schweizerischen Gerichtstandsgesetzes.

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